Die erste Sektion am zweiten Tag des 21. Sächsischen Archivtags begann mit der Frage “Wem gehört das Bild?”. Dr. Thekla Kluttig eröffnete die Moderation mit der Feststellung, dass das Fotorecht zu den wichtigsten Aspekten der Arbeit in den Fotoarchiven gehöre: Was darf das Archiv mit dem Bild machen?
Ein Foto und sein komplexes Rechtegeflecht
Dr. Ute Essegern, Leiterin Dokumentation/Redaktionsarchiv der Sächsisches Zeitung und Morgenpost Sachsen, gab einen praxisnahen Einblick in die Bandbreite der Rechte am Beispiel eines bestimmten Fotos. Ihr Vortrag solle aus Sicht des Archivars sein, des Anwenders und eben nicht der eines Juristen. Sie stellte ein Foto der Dresdner Morgenpost am Sonntag vor, erschienen am 27. Juli 2014. Der zugehörige Artikel berichtete von der Ausstellung “Das fotografische Tagebuch von Hugo Erfurth”, ein bekannter Portraitfotograf (1874-1948), in den Technischen Sammlungen Dresden. Abgebildet war das Standbild aus einem Werbefilm der 20er Jahre mit einem eingeblendeten Logo des Bundesarchivs mit dem Rahmen des Vorführgeräts in den Räumen des Ausstellers. Im Standbild sichtbar war der Fotograf bei der Arbeit mit zwei weiteren Personen. In ihrem Vortrag identifizierte Dr. Essegern die in diesem – zugegeben komplexen – Beispiel auftretenden Problemkreise und erläuterte die in Frage kommenden rechtlichen Regelungen. Denn gerade im Fall der Fotoarchivierung reiche der Blick in Archivgesetze und Verwaltungsvorschriften nicht aus, da weitere Gesetze greifen.
Sie unterschied zwei Ebenen: das gespeicherte Foto des Fotografen im Jahr 2014 und das Standbild des Werbefilms in den 1920er Jahren – als “Bild im Bild”. Wesentlich zeitintensiver als die inhaltliche Erschließung sei die schrittweise Prüfung der Rechte und ihrer umfassenden Dokumentation.
Das Zeitungsfoto: Rechte des reproduzierenden Fotografen?
Zunächst stellt sich die Frage, ob die Reproduktion eines Standbilds durch das Urhebergesetz geschützt wird. Handelt es sich um ein Lichtbildwerk nach §2 UrhG, also eine persönliche geistige Schöpfung mit der geforderten Gestaltungshöhe, oder um ein Lichtbild nach §72 UrhG als minimaler Schutz der persönlichen Leistung des Fotografen? Kopien und Reproduktionen zweidimensionaler Objekte fallen übrigens nicht darunter. Da die Schwierigkeit bei der Reproduktion eines Bewegtbilds im geschilderten Rahmen ein Mindestmaß persönlicher Leistung darstelle, könne von der Einordnung als Lichtbild ausgegangen werden, so Dr. Essegern, also von einem Schutz von 50 Jahren nach Erscheinen bzw. bei Nichterscheinen nach Herstellung.
Der Werbefilm: Rechte des Filmherstellers?
Nun nahm sie den Werbefilm selbst in den Blick (§94 UrhG, Schutz des Filmherstellers). Es ist davon auszugehen, dass der Werbefilm öffentlich aufgeführt wurde, somit ist er seit ca. 1980 wahrscheinlich gemeinfrei, wobei im Bedarfsfall auch ältere Vorschriften geprüft werden müssten. Als Gemeinschaftsarbeit müsste der Film bis 70 Jahre nach dem Tod des letzten Miturhebers geschützt sein. Recherchen im Bundesarchiv ergaben allerdings keine Hinweise auf die Herkunft des Films, der dort von Nitratmaterial umkopiert wurde und seitdem als Kopie verwahrt wird, ebenso wenig in der Fotothek Dresden. Handelt es sich nun um ein anonymes Werk nach §66 UrhG (mit einem Schutz von 70 Jahren nach Veröffentlichung oder Schaffung)? Eher nicht, denn vermutlich war der Urheber bekannt, bis diese Information durch die Umkopierprozesse verloren gegangen sind, also handelt es sich wahrscheinlich um ein verwaistes Werk nach §61 UrhG. Die im Gesetz geforderte sorgfältige Suche und Dokumentationspflicht ist im Alltag oft nicht leistbar. Die Vorschriften beziehen sich im übrigen auf Fotos in Printprodukte und auf Filme, nicht aber auf unveröffentlichte Fotos, wie sie häufig in Fotoarchiven vorliegen. Hier fehlt ein sinnvolles Verfahren zur Rechteklärung, da der VdA nur spät und ungenügend die Möglichkeit zur Stellungnahme erhielt. Theoretisch müsste der Ablauf der Schutzfristen abgewartet werden, praktisch ist das kaum vertretbar. Daher sollten Fristen großzügig berechnet werden.
Hier verbirgt sich die nächste Stolperfalle im archivischen Umgang mit Fotos: die Schutzrechtsberühmung, auch Copyfraud genannt, eine Form des Urheberrechtsmissbrauchs. Die Anwendung der CC-Lizenzverträge ist für gemeinfreie Werke nicht zulässig, ebensowenig die Angabe von Copyright-Vermerken zum Schutz von Digitalisaten im Internet. Hier bietet sich die Kennzeichnung mit einer Public Domain Mark oder CC0 an. Die Gebührenerhebung ist dabei, wie gestern bereits gezeigt, durch das Informationsweiterverwendungsgesetz legitimiert. Dr. Essegern wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass wirtschaftliche Interessen mit einer positiven öffentlichen Wahrnehmung bei kostenfreier Verbreitung in gezielter Öffentlichkeitsarbeit abgewogen werden sollten. Archive können grundsätzlich nicht als Urheber auftreten, wohl aber als Inhaber von Verwertungsrechten. Deshalb sollte eine schriftliche Bestätigung der Rechte erfolgen und die Gestaltung der entsprechenden Verträge mit Rechtsabteilung abgestimmt werden.
Der Werbefilm: Rechte der abgebildeten Personen?
Im Umgang mit Fotos, auf denen Personen zu sehen sind, müssen stets auch die Rechte der abgebildeten Personen berücksichtigt werden – die Persönlichkeitsrechte und das Recht am eigenen Bild (§22 – §24 Kunsturheberrechtsgesetz). Im vorliegenden Standbild sind neben dem Fotografen Hugo Erfurth seine Tochter und ein namentlich nicht bekannter Assistent zu sehen. Aufgrund des Alters der Aufnahmen und des daher zu erwartenden Alters der Personen dürfte davon ausgegangen werden, dass diese Fristen abgelaufen sind.
Das Zeitungsfoto: Rechte des Ausstellungsanbieters?
Was darf wo fotografiert werden? Dr. Essegern führte aus, dass auch die Technischen Sammlungen als Inhaber der Räume und Veranstalter der Ausstellung Rechte an der Aufnahme geltend machen können. Auf Anfrage teilten diese mit, dass das Hausrecht nicht aktiv durchgesetzt werde. Auch hier sollten im Sinne der Öffentlichkeitsarbeit Aufwand und Nutzen abgewogen werden, empfahl Dr. Essegern. Das Bundesarchiv als verwahrende Institution wurde übrigens durch das eingeblendete Logo nachgewiesen.
Und die praktische Umsetzung?
Dies alles sei kein Plädoyer dafür, die Fotos so lange in den Magazinen einzuschließen, bis alle Rechte mit Sicherheit abgelaufen sind. Folgende Tipps gab Dr. Essegern abschließend mit auf den Weg:
- Die schriftliche Rechteklärung bei der Übernahme ist unverzichtbar.
- Die Archive sollten dafür eintreten, dass unveröffentlichte unidentifizierte Fotos wie ebensolche Filme als verwaiste Werke eingestuft werden können und aktuellere Regelungen für Fotoarchive gefunden werden. Provenienzforschung ist und bleibt aber ein wichtiger Bestandteil der archivischen Tätigkeit.
- Öffentlich zugänglich heißt nicht gleich kostenfrei zugänglich, Abwägungen mit dem Aufwand und einem positiven Bild des Archivs in der Öffentlichkeit sind aber wichtig.
- Oliver Castendyk (Hrsg.), Fotorecht. Recht der Aufnahme, Gestaltung und Verwertung von Bildern, Berlin 2012, 2. Aufl.
- Klaus Graf, Urheberrechtsfibel – nicht nur für Piraten, Berlin 2009 (E-Book)
- www.fotorecht.de; www.rechtambild.de; www.bvpa.org
Nutzung: Sicht der Projektmacher
Der erste Vortrag in der folgenden Sektion Nutzung und Auswertung präsentierte die Sicht der Projektmacher auf die Nutzungsangebote. In seiner Einführung bezeichnete Raymond Plache, Sächsisches Staatsarchiv Chemnitz, die Umsetzung solcher Digitalisierungsprojekte ganz bewusst als Neuland, obwohl dies schon lange Thema in der archivischen Fachwelt ist. Der Einsatz von Digitalisaten als zeitgemäße und zukunftsweisende Form der Nutzung von Archivgut dürfe nicht isolierend betrachtet werden, sondern im Zusammenhang mit der gesamten Internetpräsentation des Archivs. Nutzungsstrukturen, die auch wissenschaftlich verwertbar sind, ermöglichen eine systematische Auswertung von Quellen, daher sei die Bereitstellung von Digitalisaten nur sinnvoll in Verknüpfung mit Onlinerechercheangeboten. Hierbei ergeben sich beachtliche Potentiale durch die Beteiligung an Angeboten wie dem Archivportal D, so Plache, auch wenn die übergreifende Stichwortsuche, die neue Wege ins Archiv eröffne, die systematische Quellenrechereche nicht ersetzt. Er plädierte für die Teilnahme an den Archivportalen mit einem schrittweisen Vorgehen.
Frank Schäfer vom Landesarchiv Baden-Württemberg stellte das DFG-Projekt “Digitalisierung und Entwicklung neuer Nutzungsmöglichkeiten von archivalischen Fotobeständen” als Teil des Gesamtprojekts “Digitalisierung von archivalischen Quellen”, die Umsetzung und Ergebnisse vor. Ziel war die Entwicklung eines Workflows für die Massendigitalisierung verschiedener Archivaliengattungen, die Erstellung einer DFG-Förderrichtlinie für das gesamte Archivwesen und ein erleichterter Quellenzugang für den wissenschaftlichen Nutzen. So könnten Archive Ressourcen einsparen und die Wissenschaft zeit- und ortsunabhängig forschen. Ein besonderes Interesse der Wissenschaft bestünde an der Digitalsierung von Fotobeständen mit ihren textgebundenen Erschließungsinformationen. In der Umsetzung müsse zunächst die Bestandsauswahl erfolgen, nach inhaltlichen (Nutzungsfrequenz, Forschungsrelevanz) und formal-technischen Kriterien (Materialart, Erschließungszustand, Bestandserhaltung, Rechterisiken). Es wurde außerdem ein Kriterienkatalog für die Entscheidung entwickelt, ob ein Dienstleister beauftragt oder das Projekt als Inhouse-Lösung umgesetzt werde, erläuterte Frank Schäfer. Anschließend wurden technische Parameter für die Image-Digitalisierung im TIFF-Format ermittelt, ebenso der Aufwand für den Scan-Prozess, die Zusammenführung im Archivinformationssystem und die Integration in ein Präsentationsmodell.
Die folgende Vorstellung der Ergebnisse bezog sich auf das konkrete Beispiel der Badischen Sammlung aus dem Generallandesarchiv Karlsruhe mit 5.000 Abzügen in 230 Alben in unterschiedlichen Formaten. Das vorliegende Online-Findmittel bot zwar bezogen auf die Erschließungssituation eine gute Basis, aber keine direkte Zuweisungsmöglichkeit von Strukturinformationen zum Digitalisat. Man habe sich entschieden, die Albumsseiten jeweils zu digitalisieren, nicht die einzelnen Fotos, was laut Frank Schäfer in der Erhaltung des Entstehungszusammenhangs und in der Reduktion des Aufwands begründet ist. In Berücksichtigung des Abstimmungsaufwands im direkten Austausch mit dem fachlichen Personal, der hohen Versicherungskosten für Transport und den bestandserhalterischen Risiken wurde eine Inhouse-Lösung bevorzugt. Die technischen Parameter als Zielvorgaben für das Scannen wurden zwischen angemessener Nutzungsqualität und kostenbewusster Produktion abgewogen und sowohl eine Masterfassung als auch eine Webfassung angelegt.
Eine Orientierungshilfe bieten die DFG-Praxisregeln, die die Hürden gerade für kleinere Archive nicht zu hoch setzen sollten. Frank Schäfer bat für die Publikation der Ergebnisse noch um etwas Geduld bis zum Abschluss des Gesamtprojekts. Insgesamt stellten sich eine intensive Bestandssichtung und eine gute Begleitung als von entscheidender Bedeutung für das Gelingen des Projekts heraus; die Heterogenität gerade von Fotomaterial lässt einen allgemeingültigen Workflow nicht zu. Die Chance für kleinere Archive, dem von der DFG geforderten Kriterium der überregionalen Bedeutung zu entsprechen, liege in der Kooperation mit der Wissenschaft, hier ist die Argumentation z. B. zur vergleichenden Städteforschung entscheidend.
Auswertung: Sicht der Anwender
Nach einer Einführung von Raymond Plache zum Projekt Industriekultur in Sachsen stellte Dr. Dirk Schaal, Koordinator Sächsische Industriekultur, Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, Fotos aus der Nutzerperspektive in den Mittelpunkt, als Quelle und Ausstellungsobjekt. Er zeigte Fotos als Medium der Industriekultur, als Teil jener Transformationsprozesse des 19. Jahrhunderts, aus denen die moderne Industriegesellschaften hervorgingen. Dabei bildete sich die mediale Dimension der Industrialisierung mit neuen Ausdrucksformen für die industrielle Realität und Veränderungen erst am Ende des 19. Jahrhunderts aus. Die Bilddarstellungen der Wirtschaft waren gerichtet auf die Entwicklung von Massendruckverfahren und auf die Herstellung von Gebrauchsgrafiken.
Der Einsatz von Fotos als Medien des Industriezeitalters begann mit der Einrichtung einer firmeneigenen “Photographischen Anstalt” bei Krupp 1861 als frühe Ausnahme; erst 1898 wurde bei AEG ein eigener Werksfotograf eingestellt (Literaturtipp: Klaus Tenfelde, Hrsg., Bilder von Krupp. Fotografie und Geschichte im Industriekultur, München 1994). In der Regel wurden Auftragsarbeiten an Atelierfotografen vergeben.
Von der Repräsentation zur Werbung
Grundsätzlich können verschiedene Ansätze unterschieden werden: Repräsentationsfotografie (Eigentümer, Werk und Werksgemeinschaft, Produkte, betriebliche Sozialfürsorge), v. a. für Jubiläumsschriften mit einer Hochzeit in den 1920er Jahren; Dokumentationsfotografie (Um- und Neubauten, Havarien, Veranstaltungen, zunehmend mit Luftbildern); Reportagefotografie, als die fortschreitenden technischen Entwicklungen mit kleineren Kameras und lichtempfindlicheren Filmen lebendigere Bilder ermöglichten. Gekennzeichnet sind die Bilder stets durch die bildästhetische Wahrnehmung in zeittypischer Inszenierung (z. B. die der Ideologie entsprechende Werksgemeinschaft in den 30er Jahren). Zwischen 1930 und 1960 kann ein quantitativer Höhepunkt der Industriefotografie identifiziert werden. Die Fotografen des “Neuen Sehens” setzten sich ab den 1920er Jahren künstlerisch mit der Industrie auseinander.
Die Werbefotografie verdrängte ab den 1960er Jahren die bisherige Industriefotografie. In einer neuen Form der Fotoinszenierung als Medium des Marketings zeigte der Strukturwandel auch einen Wandel der Motive: Echte Arbeiter wurden durch Models ersetzt, Produktionshallen durch Rechenzentren. Andererseits entwickelte sich mit einer neuen Distanzierung eine kritische Auseinandersetzung mit den Schattenseiten des Industriezeitalters.
Aus Sicht der Nutzer, berichtete Frank Schäfer, zeige sich die Konkurrenz der Sammlungen und Akteure, die mit unterschiedlichen Schwerpunkten unterschiedliche Zielen verfolgten. Auch der Kunsthandel spiele dabei eine Rolle, besonders in Bezug auf die Fotografen des “Neuen Sehens”.
198 Teilnehmer, 70 Zuschauer
Abschließend bedankte sich Grit Richter-Laugwitz, Vorsitzende des Landesverbandes Sachsen im VdA, für die gelungene Gestaltung des Archivtags und das große Interesse – insgesamt waren 198 Teilnehmer angereist und an beiden Tagen hatten 70 Zuschauer über den Livestream die Fachtagung verfolgt. Man werde das Thema Fotos in Archiven auch weiterhin, z. B. in Form von Workshops, im Blick behalten.